Satzung des Heimatvereins Steinhausen e. V.

  • 1   Name und Sitz
  1. Der im Jahre 1985 gegründete Verein führt den Namen “Heimatverein Steinhausen e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Büren-Steinhausen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. 1189 beim Amtsgericht Paderborn eingetragen.
  • 2   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 3   Zweck des Vereins
  1. Der Heimatverein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  2. Der Zweck des Vereins ist
  3. a) die Geschichte der Heimat zu erforschen und die Kenntnis der Geschichte weiten Kreisen  zu vermitteln;
  4. b) bei der Pflege der Denkmäler, Bauten, Straßen- und Flurnamen, sowie des Orts- und Landschaftsbildes mitzuwirken;
  5. c) die plattdeutsche Sprache zu pflegen und ihre Verbreitung zu fördern;
  6. d) das heimatliche Brauchtum zu sichern und den Heimatgedanken zu pflegen;
  7. e) die Zusammenarbeit aller örtlichen Vereine zu erhalten und zu stärken, um in Gemeinschaft die Liebe zur Natur, Umwelt und zur Heimat zu pflegen.

Diese Ziele des Vereins sollen durch eigene Arbeit und durch enge Zusammenarbeit mit der Bevölkerung, mit örtlichen Vereinen und Behörden, mit Firmen, Geschäften und  Arbeitgebern erreicht werden.

Insbesondere Neubürger und die Jugend sollen für die Ziele des Vereins gewonnen werden.

Der Heimatverein ist dem Westfälischen Heimatbund angeschlossen.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
  2. a) Organisation und Durchführung von geschichtlichen und naturwissenschaftlichen Vorträgen;
  3. b) Organisation und Durchführung von Besichtigungen, Ausstellungen und Exkursionen;
  4. c) Verfassen, Herausgabe und Archivierung heimatkundlicher Literatur;
  5. d) Lagerung u. Archivierung historischer Funde und historischer Gegenstände im Rahmen der Möglichkeiten des HV.
  6. e) Anlage und Betreuung von Wanderwegen, Ruhebänken, Infotafeln, Gedenksteinen, usw.;
  7. f) Organisation und Durchführung von Wanderungen und Radwanderungen;
  8. g) Zusammenkünfte und Arbeitskreise, in denen Heimatkunde, Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden;
  9. h) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen u. Maßnahmen, die dem Zweck des Vereins dienen;
  10. i) Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
  1. Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Steinhausen sowie sein Umland.
  • 4   Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hoch sind.
  • 5   Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und  Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Korporative Mitglieder sind örtliche Vereine und sonstige Gruppierungen des privaten und öffentlichen Rechts, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Heimatverein verfolgen.

  1. Die Mitglieder müssen sich zu den Vereinszielen bekennen.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Personen/Vorsitzende, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu  Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  • 6   Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Geschäftsjahres mitzuteilen.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere

Ø      ein dem Ansehen des Vereins oder seiner Vereinsziele schädigendes Verhalten;

Ø      die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von über einem Jahr;

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats Berufung einlegen. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Über die Berufung entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, ungeschadet der Ansprüche des Vereins.

Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden werden nicht erstattet.

  • 7   Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
  2. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft

sowie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag.

  1. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu leisten.
  4. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
  • 8   Beiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Die Funktionsträger im Vorstand zahlen nur dann einen Beitrag, wenn sie ordentliche Mitglieder des Heimatvereins sind.
  • 9   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Arbeitskreise
  4. der Beirat
  • 10    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Ø     Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,

Ø     Entgegennahme des Kassenberichtes,

Ø     Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

Ø     Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

Ø     Wahl des Vorstandes,

Ø     Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen,

Ø     Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

Ø     Beschlussfassung von Anträgen,

Ø     Entscheidung über Widerspruch bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

Ø     Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

Ø     Beschlussfassung über Änderung der Satzung,

Ø     Beschluss und Aktualisierung einer Geschäftsordnung,

Ø     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

Ø     sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Grundsätze für die Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung

statt.

  1. Auf Grund eines Vorstandsbeschlusses kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen werden.

  1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern zugegangen sein.

  1. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

  1. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist.
  2. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Ordnungsmäßigkeit ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter festzustellen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vors., bei dessen Abwesenheit vom 2. Vors. geleitet.
  2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu bestimmen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

  • 11    Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus

Ø      dem / der 1. Vorsitzenden,

Ø      dem / der 2. Vorsitzenden,

Ø      dem / der Schriftführer/in,

Ø      dem / der Kassierer/in,

Ø      dem / der Ehrenvorsitzenden und den Funktionsträgern

Ø      dem / der Ortsheimatpfleger/in, und dem / der Ortsvorsteher/in,

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

  1. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, auf Antrag in geheimer Wahl, auf Dauer von 3 Jahren einzeln gewählt,

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

  1. Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder die Funktionsträger an. Hierzu bedarf es keiner Wahl durch die Mitgliederversammlung.

Stimmberechtigt sind sie jedoch nur, wenn sie auch Mitglied des Heimatvereins sind.

  1. Die Leitung der Vorstandswahl obliegt einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitgliedes.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

Ø      Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

Ø      Verwaltung des Vereinsvermögens,

Ø      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,.

Ø      Beschlussfassung über Neuaufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern,

Ø      Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

Ø      Erstellen der Jahresberichte.

7.Vorstandssitzungen sind vom 1.Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern.

8.Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Er kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Arbeitskreise für die Bearbeitung einsetzen.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Amtszeit endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
  • 12 Arbeitskreise            
  1. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Arbeitskreise gebildet werden, z.B. AK Plattdeutsche Sprache, AK Wandern, AK Radwandern, usw.
  2. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Leiter.
  3. Für die Sitzungen der Arbeitskreise gilt  § 11 (7) entsprechend.
  4. Die Arbeitskreise arbeiten eng mit dem Vorstand zusammen und sind diesem untergeordnet.
  5. Die Arbeitskreise berichten in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.
  • 13 Beirat
  1. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  2. Der Beirat besteht aus
  3. a) dem Vorstand des Heimatvereins,
  4. b) den Leitern der Arbeitskreise,
  5. c) und bei Bedarf den Delegierten der örtlichen Vereine und Institutionen.
  6. d) Bei Bedarf können sachkundige Bürger berufen werden.
  7. Die Delegierten der Vereine und Institutionen müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
  8. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zu Sitzungen einberufen.
  9. Der Beirat ist z.B. einzuberufen

Ø      zur Abstimmung der örtlichen Termine;

Ø      bei Bedarf zur Planung und Durchführung von örtlichen Gemeinschaftsaktivitäten.

  • 14 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer/innen, diese dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
  2. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und ein Kassenprüfer ist von der Versammlung neu zu wählen.
  4. Wiederwahl ist nicht möglich.
  • 15 Ehrenamtliche Tätigkeit
  1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
  2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz für nachgewiesene Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
  3. Ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten, besteht jedoch nur, wenn die Erstattung der Auslagen vor deren Entstehung beim Vorstand beantragt wurde und der Vorstand der Erstattung zugestimmt hat.
  • 16 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften
  1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.
  2. Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht 1/10 der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.
  3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll.
  6. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen.
  7. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
  • 17 Haftung des Vereins
  1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  3. Für Schäden, die einem Vereinsangehörigen oder Gästen aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen des Vereins, oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein und seine Mitglieder nur, wenn einem Vereinsmitglied oder einer Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  • 18 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört.
  3. Die Auflösung ist auch der zuständigen politischen Gemeinde mitzuteilen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Büren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.
  • 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 25.01.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn ist erfolgt.

Mit dem Tage der Eintragung treten die bisherige Satzung vom 13.01.1986 außer Kraft und die vorstehende in Kraft.